Das Jugendschutzgesetz wurde vom Gesetzgeber ins Leben gerufen um damit Kindern Schutz zukommen zu lassen. Es regelt unter anderem die Obsorge von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Mit Allgemeinheit sind Stellen wie Gasthäuser, Tanzlokale und Veranstaltungen gemeint, wo die breite Mehrheit der Bevölkerung Zugang erhält.
Besuchen kann in der Regel solche Veranstaltungen praktisch jede Person, die das tun möchte und Interesse an einer Veranstaltung, an einen Tanzabend hat. In privaten Kreisen wo solche Feiern oder Veranstaltungen abgehalten werden, wird überprüft ob zum Beispiel nur geladene Gäste zugegen sind. Bei größeren Festlichkeiten ist eine genaue Kontrolle kaum mehr machbar, damit lässt sich auch kaum verhindern, sollten ungebetene Gäste trotzdem anwesend sein.
Genau genommen können solche Veranstaltungen dann auch als öffentlich bezeichnet werden. Dann greift in solchen besonderen Fällen automatisch das Jugendschutzgesetz.
Frei betretbare Stätten wie Anlagen oder Parks betreffen nicht das Jugendschutzgesetz, hier können Kinder aller Altersklassen normalerweise sich aufhalten. Somit besteht kein allseitiges Verbot was den Aufenthalt angeht von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. In diesem Fall sind die Eltern zuständig, dass Kinder in ihrer Obhut verweilen. Also ab und an zu schauen, wenn das Kind draußen auf der Krabbeldecke spielt.
Jugendschutzgesetz schützt Kinder und Jugendliche
Dieses Gesetz eigens für Kinder und Jugendliche gedacht, schränkt den Zugang zu Stellen oder Orten ein, von denen ein eventuelles Risiko oder eine Gefahr für Kinder ausgehen könnte.
Dazu gehören unter anderem ein Aufenthalt in Restaurants und Diskotheken, Tanzveranstaltungen und Festivals.
Mit eingeschlossen sind auch ein Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Gewinnspielen, jugendgefährdete Feiern, Konsum von Alkohol und Tabak, öffentliche Filmvorführungen.
Aus diesem Grund sind im Jugendschutzgesetz Altersbeschränkungen, Aufenthaltsverbote, sowie Alters- und Zeitgrenzen aufgeführt. Damit ist der Konsum von Alkohol oder Zigaretten erst ab einem gewissem Alter gestattet.
Auch bestimmt Filme und Computerspiele können damit erst ab einem gewissen Alter erworben werden. Das trifft auch auf den alleinigen Aufenthalt in Gaststätten und Tanzlokalen zu.
Auch einen Handy Vertrag alleinig abschließen ist in der Regel erst bei der Volljährigkeit gestattet.
Geld verdienen ist ab dem 14. Lebensjahr machbar, vorausgesetzt die Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden.
Hier sind die Arbeitszeiten an Vorschriften gebunden, Nachtarbeit ist zum Beispiel nicht erlaubt.
Ausnahmen bestätigen die Regel
Was Alters- und Zeitgrenzen betrifft, hier gelten die Vorschriften im Jugendschutzgesetz mitunter nur eingeschränkt. Werden Kinder und Jugendliche von den Erziehungsberechtigten begleitet, können Ausnahmen zugestanden werden. Nicht personenberechtigte Personen wie Geschwister oder Verwandte kommen für Ausnahmen grundsätzlich nicht infrage.
Obliegt die Fürsorgepflicht nicht den Eltern, sondern bei einem Vormund, dann ist die dafür zugestellte Person personensorgeberechtigt laut Jugendschutzgesetz. Als personenberechtigte Personen kommen auch Menschen infrage, die mit der Beaufsichtigung der Kinder von den Eltern, nach Absprache, dafür beauftragt werden.
Bei Verstoß drohende Strafen
In der Regel bleibt es bei einem einmaligen Verstoß bei einer Ermahnung, eventuell einer Geldbuße. Im Wiederholungsfall drohen empfindliche Geldstrafen, schlimmstenfalls zu einer Bewährungsstrafe.
Kommen die Eltern ihrer Fürsorgepflicht mehrmalig nicht oder nur mangelhaft nach, kann den Eltern sogar die Fürsorgepflicht entzogen werden. Das kann zumindest eine gewisse Zeit gegeben sein, letztendlich entscheidet das Vormundschaftsgericht in solchen Fällen.